Stand 1. Juli 2023
AFI LIZENZVERTRAG
der zum Führen der Gemeinschaftsmarke ALU-FENSTER berechtigt,
abgeschlossen zwischen dem
AFI Aluminium-Fenster-Institut
Verein zur Hebung der Information über Aluminiumfenster und -fassaden
ZVR 625508312
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
(in der Folge: „das AFI bzw. der Lizenzgeber“) einerseits
und
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(in der Folge: „der Lizenznehmer“) andererseits.
I. Der Lizenzgeber räumt hiermit dem Lizenznehmer die nicht-ausschließliche, entgeltliche Lizenz an der Gemeinschaftsmarke ALU-FENSTER (eingetragen im Markenregister des Österreichischen Patentamts: Registrierungsbestätigung Nr. 186 213 und im Register der Gemeinschaftsmarken in Alicante Registernummer 005727888) ein, womit das Recht verbunden ist, diese Marke im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen und die Leistungen des Aluminium-Fenster-Instituts in Anspruch zu nehmen.
II. Lizenzgegenstand ist die Nutzung der Gemeinschaftsmarke ALU-FENSTER. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer die in diesem Vertrag (einschließlich der AFI.VERTRAGSBEDINGUNGEN zum LIZENZVERTRAG der Gemeinschaftsmarke ALU-FENSTER – Stand 12. Dezember 2022) beschriebenen Rechte ein und der Lizenznehmer nimmt diese und die damit verbundenen Verpflichtungen an.
III. Dieser Vertrag gilt grundsätzlich für Lizenznehmer, die in der Metallbaubranche tätig sind. Metallbaubetriebe verpflichten sich, den Anforderungen der RICHTLINIEN METALLBAUTECHNIK https://www.amft.at/service/richtlinien-metallbau/richtlinien-metallbautechnik/ (in der jeweils aktuellen Fassung), die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung darstellen, zu entsprechen. Nicht-Metallbaubetriebe verpflichten sich, den Anforderungen an die REGELN DER TECHNIK, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung darstellen, zu entsprechen.
IV. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber als Vergütung für die nach dieser Vereinbarung eingeräumten Rechte die Lizenzgebühr in der Höhe von ________________ € exklusive Umsatzsteuer einmal pro Jahr im Voraus zu bezahlen. Es erfolgt eine jährliche Anpassung an den Verbraucherpreisindex.
Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Vergütung der Lizenzgebühr vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index.
Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den November 2022 errechnete Indexzahl. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.
V. Dauer und Kündigung:
(a) Dauer: Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterfertigung in Kraft. Der Vertrag ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
(b) Jede Partei ist berechtigt, diese Vereinbarung zu jedem Quartalsende (März, Juni, September, Dezember) ohne Angabe von Gründen schriftlich zu kündigen.
(c) Der Lizenzgeber ist darüber hinaus berechtigt, diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung außerordentlich aufzukündigen, wenn der Lizenznehmer die Bedingungen der in III. genannten RICHTLINIEN METALLBAUTECHNIK bzw. die Anforderungen an die REGELN DER TECHNIK in nicht bloß zu vernachlässigendem Ausmaß nicht einhält.
VI. Mit Beendigung dieser Lizenzvereinbarung (gleich aus welchem Grund) ist der Lizenznehmer nicht mehr berechtigt, die den Lizenzgegenstand bildende Marke weiter zu benutzen. Er ist eingeladen, mit dem Lizenzgeber über eine Aufbrauchfrist von Werbematerialien und ähnlichem, die mit der Marke versehen sind, in Gespräche zu treten.
VII. Im Übrigen gelten die in den Vertragsbedingungen genannten wechselseitigen Rechte und Pflichten in der jeweils geltenden Fassung.
HINWEIS: Die Texte „AFI.LIZENZVERTRAG“ sowie „AFI.VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUM LIZENZVERTRAG DER GEMEINSCHAFTSMARKE ALU-FENSTER“ sind unter www.afi.at/lizenz online.
AFI.VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUM LIZENZVERTRAG DER GEMEINSCHAFTSMARKE ALU-FENSTER.
Stand 12. Dezember 2022
1. Das AFI hat am 22. April 1999 die Wort-Bild-Marke ALU FENSTER angemeldet. Am 22. Februar 2000 wurde die Registrierungsbestätigung Nr. 186 213 vom Österreichischen Patentamt (Markenregister) ausgestellt. Der Beginn der Schutzdauer datiert vom 19. Jänner 2000. Seit 10. Jänner 2008 ist die Gemeinschaftsmarke ALU-FENSTER im Register der Gemeinschaftsmarken in Alicante eingetragen (Registernummer 005727888). Die Marke ALU FENSTER hat folgendes Aussehen:
Der Schutz der Marke wurde für „Aluminiumfenster“ (Klasse 6) sowie für „Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Aluminiumkonstruktionen, insbesondere Aluminiumfenster und Aluminiumfassaden“ (Klasse 35) in Anspruch genommen.
Die Registrierung und Benützung der Marke sowie die in diesem Vertrag festgelegte Benützungsordnung stehen im Dienst des Vereinszweckes des AFI, die Information über qualitativ hochwertige Konstruktionen aus Aluminium vom Fenster über Wintergärten bis hin zu Gebäudefassaden zu verbessern. In diesem Sinne – und darüberhinausgehend im Sinne des Metallbaues – sind auch die Bestimmungen dieses Vertrages auszulegen.
Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Gemeinschaftsmarke wie folgt zu verwenden:
Die Marke darf auf Brief- und Geschäftspapieren, in Ausstellungs-, Geschäfts- oder sonstigen Betriebsräumen, auf der Fassade des eigenen Betriebsgebäudes, auf Kraftfahrzeugen, auf Hinweis- sowie Baustellentafeln und dgl. positioniert werden, wobei die Domain www.afi.at und der Hinweis „Eine Marke des Aluminium-Fenster-Instituts“ in unmittelbarer Nähe der Marke anzubringen ist.
Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Gemeinschaftsmarke mit der Bezeichnung „Eine Marke des Aluminium-Fenster-Instituts“ auf der Webpräsenz seines Unternehmens wiederzugeben. Die Abbildung der Gemeinschaftsmarke ist jedoch mit einem Hyperlink zu hinterlegen, der auf die Website des Aluminium-Fenster-Instituts www.afi.at führt. Darüber hinaus ist der Lizenznehmer berechtigt, die Gemeinschaftsmarke in seiner E-Mail-Signatur zu verwenden, jedoch ebenfalls nur unter Hinterlegung eines Hyperlinks auf die Website www.afi.at.
Die Grafik der Marke ALU-FENSTER des Aluminium-Fenster-Instituts steht ab 1. Jänner 2023 unter dem Link www.afi.at/lizenzlogo inkl. der Bezeichnung „Eine Marke des Aluminium-Fenster-Instituts“ und dem Hinweis auf die Website des Aluminium-Fenster-Instituts www.afi.at zur Verfügung.
Jede darüberhinausgehende Benutzung bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Lizenzgeber.
Es ist nicht zulässig, die Gemeinschaftsmarke als Bestätigung einer bestimmten Qualität der eigenen Produkte zu verwenden oder den Eindruck zu erwecken, der Lizenzgeber habe die Qualität der eigenen Produkte kontrolliert und/oder bestätigt.
Mit dem Lizenzvertrag sind beispielsweise folgende Rechte für den Lizenznehmer verbunden:
Teilnahme an AFI-Treffen, Nutzung aller Werbemittel der Gemeinschaftsmarke ALU-FENSTER (Wandkalender, Aufkleber in verschiedenen Größen, Publikationen usw.), Partizipation an der kollektiven überregionalen und regionalen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinschaftsmarke ALU-FENSTER, Teilnahme an den Aktivitäten im Zusammenhang mit dem „Weißbuch der Gemeinschaftsmarke ALU-FENSTER“ www.weissbuch-alufenster.at, Nutzung der Partnerzone der AFI-Homepage www.alufenster.at, Aufnahme in die öffentliche Liste der Lizenznehmer der Gemeinschaftsmarke ALU-FENSTER, Teilnahme an den AFI-Social.Media.Aktivitäten, Teilnahme am AFI-Aluminium-Architektur-Preis und dem „plus sonderpreis metallbau“ sowie Einladungen für Netzwerkveranstaltungen und Partizipation an allen anderen Tätigkeiten des Aluminium-Fenster-Institutes. Weiters besteht im ersten Jahr der Lizenzvereinbarung ein kostenloses Nutzungsrecht des Rechtstools PAROLI www.paroli-avb.at.
Der Lizenzgeber ist zur jederzeitigen Änderung dieses Rechtekatalogs berechtigt und wird die Lizenznehmer darüber informieren.
2. Die Gemeinschaftsmarke ALU-FENSTER darf nur in der unter Punkt 1. abgebildeten Form sowie in einer den Originalproportionen entsprechenden vergrößerten oder verkleinerten Form verwendet werden. Download ab 1. Jänner 2023: www.afi.at/lizenz-logo. Eine abweichende Form der Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung des Lizenzgebers. Im Fall der Beendigung des Lizenzvertrags ist der Lizenznehmer verpflichtet, die weitere Verwendung der Gemeinschaftsmarke zu unterlassen.
3. Vom Lizenznehmer ausgelieferte bzw. produzierte und montierte Produkte haben den RICHTLINIEN METALLBAUTECHNIK (gilt für Metallbaubetriebe in der jeweils aktuellen Fassung: online www.amft.at/service/richtlinien-metallbau/richtlinien-metallbautechnik/) bzw. den REGELN DER TECHNIK (gilt für Nicht-Metallbaubetriebe, die in der Metallbaubranche tätig sind) zu entsprechen. Der Lizenzgeber ist berechtigt – jedoch nicht verpflichtet – die Einhaltung dieser Verpflichtung selbst zu überprüfen oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten, Vertreter überprüfen zu lassen.
4. Der Lizenzgeber ist berechtigt, selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur berufsmäßigen Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen die Angaben bezüglich der Betriebsgröße bzw. der Umsatzgrößenklassen (KlassifizierungsWerte der Systemumsätze) überprüfen zu lassen. Beitragsklassen siehe Punkt 5.
5. Beitragsklassen: Die Lizenzgebühr in Euro pro Jahr (Stand 1. Jänner 2023) beträgt indexgesichert für:
5.1. Kleinstbetriebe Metallbau, 1-10 Mitarbeiter:innen: 1200
5.2. Kleinbetriebe Metallbau, 11-25 Mitarbeiter:innen: 2400
5.3. Mittelbetriebe Metallbau, 26-60 Mitarbeiter:innen: 4800
5.4. Großbetriebe Metallbau, ab 61 Mitarbeiter:innen: 9600
5.5. kleine Aluminium-Profilsystem*)-Anbieter, bis 5 Mio. Systemumsatz: 20000
5.6. mittlere Aluminium-Profilsystem*)-Anbieter, 5-10 Mio. Systemumsatz: 40000
5.7. große Aluminium-Profilsystem*)-Anbieter, über 10 Mio. Systemumsatz: 60000
5.8. Betriebe der Oberflächenveredelungsbranche: ab 1800
5.9. Betriebe zugehöriger Branchen: Betrag nach Vereinbarung
5.9.1. System-Anbieter für Nebenprodukte der Fassade
5.9.2. Betriebe der Glasbranche
5.10. Kooperationspartner: Betrag nach Vereinbarung
5.11. Fördernde Unternehmen: Betrag nach Vereinbarung
*) Definition: Aluminium-Profilsysteme sind Aluminium-Konstruktionen, die in Form eines Baukastensystems der Fertigung von Fassaden, Fenstern, Türen, Toren, Wintergärten und ähnlichen Anwendungen dienen.
Die Lizenzgebühr wird jährlich angepasst. Die Anpassung hat dem VerbraucherpreisIndex zu entsprechen. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Vergütung der Lizenzgebühr vereinbart. Als
Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich
verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender
Index. Als Bezugsgröße für den AFI-Lizenzvertrag dient die für den November 2022 errechnete
Indexzahl. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.
Sinngemäß gilt die Indexanpassung auch für die KlassifizierungsWerte der Systemumsätze.
6. Verrechnung: Insofern der Lizenzgeber verpflichtet ist oder wird, von der Lizenzgebühr Umsatzsteuer abzuführen, erhöht sich die vom Lizenznehmer zu leistende Zahlung um denselben Betrag. Die Jahreslizenz kommt jährlich im Vorhinein zur Verrechnung. Die Lizenzgebühr ist 14 Tage nach Rechnungslegung durch den Lizenzgeber ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzugs sind Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu leisten.
7. Gewährleistung
Der Lizenzgeber sagt zu,
(a) dass er keine Vereinbarungen eingegangen ist, durch die in den zulässigen Umfang, der dem Lizenznehmer durch diese Vereinbarung eingeräumten Rechte eingegriffen wird und
(b) dass der Lizenzgegenstand frei von Patenten und Gebrauchsmustern Dritter ist.
(c) Auf darüberhinausgehende Gewährleistungsansprüche verzichtet der Lizenznehmer, der Lizenzgeber haftet insbesondere nicht für die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Lizenzgegenstandes. Schadenersatzansprüche des Lizenznehmers sind mit der Höhe der jährlichen Lizenzgebühr beschränkt, auf Schadenersatzansprüche aus leichter Fahrlässigkeit verzichtet der Lizenznehmer.
8. Formerfordernisse: Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Übermittlung per eingeschriebenem Brief oder E-Mail mit Empfangsbestätigung.
Mitteilungen sind auf eine der genannten Arten an die in der Präambel genannte Anschrift der anderen Vertragspartei oder an jene Anschrift, die von der anderen Vertragspartei auf eine dieser Arten als neue Zustellanschrift bekannt gegeben wurde, zu richten.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand: Auf diese Vereinbarung findet österreichisches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Wien sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.
10. Geheimhaltung: Der Lizenzgeber und der Lizenznehmer sind verpflichtet, Stillschweigen über den unterfertigten Lizenzvertrag zu bewahren.
11. Salvatorische Klausel: Falls einzelne Bestimmungen dieses Lizenzvertrags unwirksam sein sollten, oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Ergänzung 21. August 2024:
Die Lizenzgebühr verringert sich bei Vertragsabschluss im zweiten Quartal des ersten Lizenzjahres um 25%, bei Vertragsabschluss im dritten Quartal des ersten Lizenzjahres um 50% und bei Vertragsabschluss im vierten Quartal des ersten Vertragsjahres um 75%.
HINWEIS: Der Text der „AFI.VERTRAGSBEDINGUNGEN zum LIZENZVERTRAG der Gemeinschaftsmarke ALU-FENSTER“ ist unter www.afi.at/lizenz online.
AFI-HOMEPAGE: www.alufenster.at